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Sondereigentumsverwaltung, WEG-Verwaltung und Mietverwaltung in Augustusburg und Region
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Folgende Vorteile für Sie:
Wir kümmern uns nicht nur um Ihre Wohnungs- und Hausverwaltung, sondern dank unseres breit aufgestellten Immobilienservice sind wir auch Ihr Ansprechpartner, wenn es um das Vermieten, Kaufen und Verkaufen von Objekten geht. Sie benötigen ein „Rundum-sorglos-Paket“ oder nur einen Immobilienverwalter – viveto ist für Sie da.
Augustusburg ist eine Kleinstadt im Landkreis Mittelsachsen des Bundeslandes Sachsen. Benannt nach dem Schloss Augustusburg, einem ehemaligen Jagdschloss der sächsischen Kurfürsten, liegt sie im Erzgebirge, etwa 17 km östlich von Chemnitz, 6 km südöstlich von Flöha, 30 km südwestlich von Freiberg und 10 km nördlich von Zschopau. Die Stadt liegt im Naturraum Unteres Mittelerzgebirge auf einem Porphyr-Höhenrücken zwischen den Tälern der Zschopau und der Flöha. Augustusburg ist überwiegend von Wäldern umgeben; der höchste Punkt ist der dominierende Schellenberg mit 516 m über NN, auf dem sich das Schloss Augustusburg befindet, der niedrigste Punkt ist das Zschopautal mit ungefähr 300 m über NN.
Der Name Augustusburg wurde 1590 auf das bisherige Amt Schellenberg übertragen. Im Juli 1899 erfolgte die Umbenennung der Stadt Schellenberg in Augustusburg. Im Jahre 1911 wurde die Drahtseilbahn errichtet, die die Stadt touristisch bekannt machte. Eine Gedenktafel erinnert an die NS-Gegner, die im Sommer 1933 aus den umliegenden „Schutzhaftlagern“ inhaftiert und zur Zwangsarbeit herangezogen wurden.
Wirtschaftlich dominieren in Augustusburg Tourismus und Dienstleistungen.
Der Bahnhof Erdmannsdorf-Augustusburg befindet sich an der Zschopautalbahn und verbindet die Stadt mit Chemnitz und Annaberg-Buchholz. Die Drahtseilbahn Erdmannsdorf–Augustusburg, eine überregional bekannte Standseilbahn, verbindet den Ortsteil Erdmannsdorf mit Augustusburg.
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Wenn es um Ihre Eigentumswohnung geht, können Sie darauf vertrauen, dass der Verwalter Ihre Interessen wahrnimmt. Als Vertreter der Wohnungseigentümer hat der Verwalter das Recht, aber auch die Pflicht, diese zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen.
Der Verwalter ist dafür da, Ihnen bei allen Fragen und Anliegen rund um Ihre Eigentumswohnung zu helfen. Wir stehen Ihnen zur Verfügung, wenn Sie Fragen zur Eigentumswohnung, zur Hausordnung oder zur Instandhaltung der Immobilie haben.
Wir helfen Ihnen auch bei der Beilegung von Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten, die zwischen Ihnen und anderen Wohnungseigentümern auftreten können. Wir werden uns bemühen, eine Lösung zu finden, die für alle Beteiligten am besten ist, und wir werden immer die Bedürfnisse und Anliegen der Wohnungseigentümergemeinschaft berücksichtigen.
Jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. § 18 Abs. 4 WEG räumt den Wohnungseigentümern ein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein.
Die Eigentümerliste enthält die Namen und Kontaktdaten aller Eigentümer der Immobilie und ist wichtig für die Kommunikation und die Durchführung von Eigentümerversammlungen.
Die Höhe der aktuellen Hausgelder ist wichtig, um die Finanzlage der Eigentümergemeinschaft zu überwachen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um diese zu verbessern.
Der Wirtschaftsplan des laufenden Jahres gibt Auskunft über die geplanten Ausgaben und Einnahmen der Eigentümergemeinschaft und dient als Planungsgrundlage.
Die letzte Jahresabrechnung enthält eine Aufstellung aller Ausgaben und Einnahmen der Eigentümergemeinschaft im Vorjahr und ist wichtig für die Überprüfung der Finanzlage und die Erstellung eines neuen Wirtschaftsplans.
Der Kontenplan gibt Auskunft über die Struktur der Finanzkonten der Eigentümergemeinschaft und hilft bei der Überwachung der Finanzlage.
Es ist richtig, dass die Eigentümergemeinschaft bei dringender Erledigungsbedürftigkeit eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen kann, um wichtige Angelegenheiten zu besprechen und zu entscheiden. Die Eigentümergemeinschaft kann in der Eigentümerversammlung auch über die Bestellung oder Abberufung eines Verwalters beschließen. Wenn die Hausverwaltung ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt oder wenn es zu Meinungsverschiedenheiten mit der Eigentümergemeinschaft kommt, kann die Eigentümergemeinschaft beschließen, den Verwalter abzuberufen oder den Vertrag mit ihm zu kündigen. In solchen Fällen sollte die Eigentümergemeinschaft jedoch immer bedenken, dass eine Trennung von der Hausverwaltung auch mit Kosten und organisatorischen Herausforderungen verbunden sein kann.